Impressum und weitere rechtliche Hinweise
Impressum gemäß § 5 TMG
Kreisverband Hof-Land der Frauen-Union
Vertretungsberechtigt:
Kreisvorsitzende der Frauen Union Hof-Land
Gitti Baumann
Anton-Richter-Weg 22
95126 Schwarzenbach/Saale
Tel. 0171-2814375
Email: gitti-baumann@web.de
Verantwortlich für den Inhalt gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Frau Gitti Baumann (Kreisvorsitzende der Frauen Union Hof-Land), Anton-Richter-Weg 22, 95126 Schwarzenbach Saale
Webmasterin: Dipl.Ing. V. Rudlof-Dequiedt
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Urheberrecht
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Werbewiderspruch
Wir widersprechen der Nutzung unserer obenstehenden Kontaktdaten für Werbezwecke. Bei Zusendung von nicht ausdrücklich von uns angeforderten Unterlagen behalten wir uns rechtliche Schritte vor.
Bildrechte:
1. Was ist zu beachten, wenn bei Veranstaltungen Fotos/Videos gemacht und veröffentlicht werden sollen?
Informieren Sie alle Teilnehmer (Mitglieder und Gäste) zu Beginn einer Veranstaltung darüber, wenn Foto- und/oder Videoaufnahmen gemacht werden. Geben Sie dabei an, wo diese ggf. veröffentlicht werden sollen (z.B. Internet, Weitergabe an Lokalpresse etc.). Dies kann z.B. durch ein deutlich sichtbares Schild am Eingang geschehen oder durch mündliche Ansage zu Veranstaltungsbeginn, wenn bereits alle Teilnehmer anwesend sind.
Möchte eine Person nicht abgebildet werden, sollte dies respektiert werden. Wenn erst nachträglich mitgeteilt wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht ist, kann man sich z.B. auf eine Verpixelung nur dieser Person auf dem Gruppenbild einigen. Veröffentlichungen gegen den Willen der abgebildeten Person führen nur zu unnötigen Verstimmungen und sollten unterbleiben.
Im Übrigen gilt: In aller Regel benötigen Sie im Rahmen der Verbandsarbeit keine schriftliche Einwilligung der abgebildeten Personen, wenn
• Sie vorher auf die Aufnahmen und deren Veröffentlichung hingewiesen haben
• die Aufnahmen im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Verbandes stehen und nur für diese Zwecke veröffentlicht werden
• die Aufnahmen nicht in irgendeiner Weise problematisch sind („peinlich“, z.B. Person ist offensichtlich angetrunken)
• es sich nicht um Kinder und Jugendliche handelt.
Bei Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen sollte im Zweifel vor einer Veröffentlichung besser die Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden.
Unter https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/FAQ_Bilder_und_Verein.pdf finden Sie einen sehr guten Praxisratgeber „Bilder und Verein“ mit weiteren Details.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutz weist in diesem Ratgeber darauf hin, dass dort in den letzten Jahren keinerlei Beschwerden über die Veröffentlichung von Bildern durch Vereine eingegangen sind. Dies bedeutet, dass mit der juristisch nicht ganz so leicht zu beantwortenden Frage, wer wann wo welche Bilder machen und veröffentlichen darf, in der Praxis sehr gut umgegangen wird. Wenn Sie in einem konkreten Fall unsicher sind, fragen Sie gerne bei unserer Datenschutzbeauftragten nach.
2. Darf ich vorhandene Fotos von Parteiveranstaltungen in einer Chronik (z.B. meines Ortsverbandes) veröffentlichen? Muss ich vorher wirklich jeden, der abgebildet ist, um Erlaubnis fragen?
Wenn Sie vorhandene Fotos von Parteiveranstaltungen für eine Chronik Ihres Verbandes nutzen möchten, greift das sog. Medienprivileg nach Art. 38 BayDSG. Das bedeutet: Sie benötigen keine Einwilligung der abgebildeten Personen.
Bitte beachten Sie, dass dies nur für eine Chronik oder eine vergleichbare Schrift gilt, die einen längeren Zeitraum abbildet und somit einen gewissen geschichtlichen Zweck widerspiegelt. Nicht unter das Medienprivileg fällt also z.B. ein einzelner bebilderter Bericht über ein aktuelles Ereignis im Verband.